Generalplaner

Risk Management am Bau

Zurück Home Nach oben Weiter

 


DIE HAFTUNG DER GENERALPLANER

Der Generalplaner (GP) schuldet dem Besteller gemeinsam mit den Ausführenden die mangelfreie Erstellung des Gewerks. Er haftet also gesamtschuldnerisch mit den Ausführenden einerseits sowie für Fehlleistungen seiner Subunternehmer andererseits.

Der Subunternehmer (SU) haftet für Schäden/Mängel, die er schuldhaft zu vertreten hat, ausschließlich dem GP - seinem Auftraggeber - gegenüber.

Der Versicherungsschutz des GP erstreckt sich bedingungsgemäß auf die im Antrag/Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit, also ausschließlich auf die Architektenleistung.

Der Versicherer, der auf Antrag GP-Leistungen einschließt, wird in der Regel die persönliche gesetzliche Haftung des SU ausschließen. Diese Vorgehensweise ist insoweit nachvollziehbar, da es dem Versicherer nicht zugemutet werden kann, für ein unbekanntes Risiko sowie für unbekannte Dritte, Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Risiken des GP, der sich auf die bestehende Versicherung des SU verläßt, sind vielfältig und teilweise unabsehbar:

·         Unterschiedliche Versicherungsbedingungen. Seit 1994 kann jede Gesellschaft eigene Bedingungen anbieten. Die Folge ist, dass Versicherungsverträge mit unterschiedlichen Bedingungen, sogar bei ein und der selben Versicherungsgesellschaft bestehen.

·         Nicht ausreichende Versicherungssummen bzw. erschöpfte Versicherungssummen durch andere Schäden.

·         Kündigung der Versicherung wegen Nichtzahlung, Schadenshäufigkeit usw.

·         Versagen des Versicherungsschutzes infolge Obliegenheitsverletzung. Hier nur einige Beispiele: falsche Tätigkeitsangabe, falsche Angaben zum Schadensverlauf beim Vorversicherer, verspätete Schadensmeldung, verspätete Prämienzahlung usw.

·         Der unterschiedliche Eintritt der Verjährung, bei den einzelnen Leistungen der SU, ist allerdings das größte Risiko, dem sich der GP aussetzen kann. Im SU-Vertrag ist eine Formulierung, die sinngemäß besagt, dass der SU solange haftet wie der GP, denkbar. Eine derartige Klausel ist wohl für den SU verbindlich, der Versicherer ist allerdings von dieser Vereinbarung nicht berührt, da er lediglich nach Gesetz (5 Jahre) und nicht nach Vertrag zu haften hat. In der Konsequenz kann dies zur Folge haben, dass der GP für Schäden einzutreten hat, die er nicht verursacht hat und somit auch keinen Versicherungsschutz genießt und der Versicherer des SU die Deckung ablehnt, da die Verjährung bereits eingetreten ist.

Die Lösung des Problems besteht im Abschluss einer Objektversicherung, in der alle an der Planung Beteiligten - namentlich benannt - mitversichert werden. Der Versicherungsschutz muss von Planungsbeginn bis Planungsende der gesetzlichen Nachhaftung (30 Jahre) dokumentiert werden.

Die Kostenproblematik kann bei der vorgeschlagenen Vorgehensweise vernachlässigt werden. Der Versicherer des GP hat bei der jährlichen Prämienabrechnung die für die Objektversicherung entrichtete Prämie - anteilig - in Abzug zu bringen. Ferner kann der GP dem SU, seinem Honoraranteil entsprechend, ebenfalls die Prämie in Abzug bringen. Dieser wird dann bei der eigenen Versicherung, den vom GP einbehaltenen Prämienanteil ebenfalls in Abzug bringen. 

Der SU-Vertrag sollte bereits einen Hinweis auf den Abschluss einer Objektversicherung beinhalten. Sowohl die Deckungssummen als auch die Kosten sind auszuweisen. Vor allem muss eine klare Regelung bezüglich der Selbstbeteiligung im Schadensfall sowie einer eventuellen Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes vorgesehen werden.

Im Schadensfall wird durch diese Vorgehensweise die Verschuldensfrage weitgehend zur Nebensache. Da alle Planer vom Versicherungsschutz erfasst sind, hat der Versicherer zu leisten, soweit es sich um einen versicherten Schaden handelt. Somit wird die Regulierung erheblich beschleunigt, wobei durch den Bauherren einbehaltene Honorare umgehend fällig werden.

Info anfordern

 


Home Nach oben Inhalt Impressum Anfrage

Copyright © 2000-2005 Eberle GmbH Versicherungsmakler für Bau- und freie Berufe