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DIE HAFTUNG DER GENERALPLANERDer
Generalplaner (GP) schuldet dem Besteller gemeinsam mit den Ausführenden
die mangelfreie Erstellung des Gewerks. Er haftet also gesamtschuldnerisch mit
den Ausführenden einerseits sowie für Fehlleistungen seiner Subunternehmer
andererseits. Der
Subunternehmer (SU) haftet für Schäden/Mängel, die er schuldhaft zu
vertreten hat, ausschließlich dem GP - seinem Auftraggeber - gegenüber. Der
Versicherungsschutz des GP erstreckt sich bedingungsgemäß auf die im
Antrag/Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit, also ausschließlich auf die
Architektenleistung. Der
Versicherer, der auf Antrag GP-Leistungen einschließt, wird in
der Regel die persönliche gesetzliche Haftung des SU ausschließen. Diese
Vorgehensweise ist insoweit nachvollziehbar, da es dem Versicherer nicht
zugemutet werden kann, für ein unbekanntes Risiko sowie für unbekannte Dritte,
Versicherungsschutz zu gewähren. Die
Risiken des
GP, der sich auf die bestehende Versicherung des SU verläßt, sind vielfältig
und teilweise unabsehbar: ·
Unterschiedliche Versicherungsbedingungen. Seit
1994 kann jede Gesellschaft eigene Bedingungen anbieten. Die Folge ist, dass
Versicherungsverträge mit unterschiedlichen Bedingungen, sogar bei ein und der
selben Versicherungsgesellschaft bestehen. ·
Nicht ausreichende Versicherungssummen bzw. erschöpfte
Versicherungssummen durch andere Schäden. ·
Kündigung der Versicherung wegen Nichtzahlung,
Schadenshäufigkeit usw. ·
Versagen des Versicherungsschutzes infolge
Obliegenheitsverletzung. Hier nur einige Beispiele: falsche Tätigkeitsangabe,
falsche Angaben zum Schadensverlauf beim Vorversicherer, verspätete
Schadensmeldung, verspätete Prämienzahlung usw. ·
Der unterschiedliche Eintritt der Verjährung, bei
den einzelnen Leistungen der SU, ist allerdings das größte Risiko, dem sich
der GP aussetzen kann. Im SU-Vertrag ist eine Formulierung, die sinngemäß
besagt, dass der SU solange haftet wie der GP, denkbar. Eine derartige Klausel
ist wohl für den SU verbindlich, der Versicherer ist allerdings von dieser
Vereinbarung nicht berührt, da er lediglich nach Gesetz (5 Jahre) und nicht
nach Vertrag zu haften hat. In der Konsequenz kann dies zur Folge haben, dass
der GP für Schäden einzutreten hat, die er nicht verursacht hat und somit auch
keinen Versicherungsschutz genießt und der Versicherer des SU die Deckung
ablehnt, da die Verjährung bereits eingetreten ist. Die Lösung des Problems besteht im
Abschluss einer Objektversicherung, in der alle an
der Planung Beteiligten - namentlich benannt - mitversichert werden. Der
Versicherungsschutz muss von Planungsbeginn bis Planungsende der gesetzlichen
Nachhaftung (30 Jahre) dokumentiert werden. Die Kostenproblematik kann bei der
vorgeschlagenen Vorgehensweise vernachlässigt werden. Der Versicherer des GP
hat bei der jährlichen Prämienabrechnung die für die Objektversicherung
entrichtete Prämie - anteilig - in Abzug zu bringen. Ferner kann der GP dem SU,
seinem Honoraranteil entsprechend, ebenfalls die Prämie in Abzug bringen.
Dieser wird dann bei der eigenen Versicherung, den vom GP einbehaltenen Prämienanteil
ebenfalls in Abzug bringen. Der SU-Vertrag sollte bereits einen Hinweis
auf den Abschluss einer Objektversicherung beinhalten. Sowohl die Deckungssummen
als auch die Kosten sind auszuweisen. Vor allem muss eine klare Regelung bezüglich
der Selbstbeteiligung im Schadensfall sowie einer eventuellen Rückstufung des
Schadenfreiheitsrabattes vorgesehen werden. Im Schadensfall wird durch diese
Vorgehensweise die Verschuldensfrage weitgehend zur Nebensache. Da alle Planer
vom Versicherungsschutz erfasst sind, hat der Versicherer zu leisten, soweit es
sich um einen versicherten Schaden handelt. Somit wird die Regulierung erheblich
beschleunigt, wobei durch den Bauherren einbehaltene Honorare umgehend fällig
werden.
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