Quo vadis Justitia

Risk Management am Bau

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Am 10.04.2003 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zum Urteil des OLG Brandenburg vom 26.09.2002 zurückgewiesen, welches im Leitsatz lautet:

 

Ist der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Erweisen sich diese als unwirksam (Hier: Vertragsstrafenklausel wegen fehlender Obergrenze), haftet der Architekt grundsätzlich nach § 635 BGB. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Architekt den Vertragsentwurf dem Bauherrn mit der Bitte übermittelt, den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. ( BauR 11.2003 S. 1751)

 

Hier wird der falsche Eindruck erweckt, dass der BGH dieses Urteil im Kern bestätigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin (Bauherrin) wurde auf Grund der Tatsache zurückgewiesen, dass in dem vorliegendem Fall, nach Auffassung des OLG Brandenburg sowie des BGH, durch die fehlerhafte Vertragsklausel dem Bauherren kein Schaden entstanden ist. Leider hat der BGH versäumt, dies in seiner Begründung zum Ausdruck zu bringen. Daraus könnte geschlossen werden, dass der BGH es als Aufgabe des Architekten ansieht, die fehlerfreie Erstellung von Bauverträgen zu gewährleisten.

 

Die Entscheidung des OLG Brandenburg, dass die korrekte und fehlerfreie Gestaltung der Verträge zwischen Bauherr und Unternehmer zu den Hauptpflichten des Architekten gehört, die er im Zuge der Leistungsphase 7 des § 15 HOAI schuldet, kann unter Berücksichtigung der langjährigen BGH Rechtsprechung sowie der einschlägigen Kommentierung nicht kritiklos hingenommen werden.

 

Es steht zu befürchten, soweit keine Richtigstellung erfolgt, dass dieses Urteil sowie der Nichtannahmebeschluss durch den BGH, von weiteren Gerichten übernommen wird. Ignoriert wird durch das OLG Brandenburg die Entscheidung des BGH, dass die HOAI keine normativen Leitbilder für die Inhalte von Architekten- und Ingenieurverträgen enthält, sondern dass sich diese ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ergeben. (BGH Urt. v. 24.10 1996 – VII ZR 283/95 Braunschweig)

 

Die in der Kommentierung bislang vertretene Meinung, dass „ die Beurteilung des zulässigen Inhalts von Vertragsstrafenklauseln setzt eine so weitreichende Kenntnis von Rechtsprechungsgrundsätzen voraus, dass Architekten hiermit überfordert wären“ (vergl. Löffelmann Fleischmann, Kommentar zur HOAI 8 Aufl. S 346) wird vom Gericht in seiner Anforderung an den Architekten vollkommen ignoriert.

 

Dr. Kniffka hat bereits in seinen Veröffentlichungen (ZfBR November 1994 und Januar 1995) zum Thema Rechtsberatung von Architekten, Ingenieuren und Projektsteueren festgehalten, dass:

Nach Art. 1 & 1RberG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Das Gesetz zählt die Berufsausübenden auf, denen eine Erlaubnis erteilt werden kann. Die Berufe Architekt, Ingenieur und Projektsteuerer gehören nicht dazu . Gleichwohl ist die Zulässigkeit rechtlicher Beratung durch Architekten und Ingenieure in gewissen Grenzen anerkannt.

 

Diese „gewissen Grenzen“ wurden bislang weder konkret definiert noch sind sie klassifizierbar, sie ergeben sich aus der Aufgabenstellung und aus der jeweiligen Situation. Freilich muss der Architekt in der Lage sein, neben der Erstellung der Verdingungs- und Vergabeunterlagen, dem Bauherren auch Hinweise in rechtlicher Natur zu geben. Diese können aber nicht die Erstellung von Bauverträgen beinhalten. Die endgültige Fassung von Verträgen ist eindeutig im Verantwortungsbereich der Juristen anzusiedeln.

 

Die bisherige Lehrmeinung, dass es dem Architekten aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht erlaubt und daher unmöglich ist, die Gestaltung von Werkverträgen in eigener Verantwortung zu übernehmen, wurde mit diesem Urteil auf den Kopf gestellt. Hier wird zwischen der Hinweispflicht und einer eigenverantwortlichen Rechtsberatung nicht mehr unterschieden.

 

Bereits in den 70´ und 80´ Jahren wurde der Architekt von der Rechtsprechung zum „Treuhänder, Sachwalter, Betreuer und einer auf dem Gebiet des Bauwesens sachkundiger Berater“ des Bauherren hochstilisiert. Im vorliegenden Fall reicht dem Gericht nicht einmal die Empfehlung des Architekten an den Bauherrn, durch eine fachmännische Überprüfung des von im übersandten Vertragsentwurfs Rechtssicherheit zu erlangen, aus. Vielmehr soll es zu den Aufgaben des Architekten gehören, einen fehlerfreien Bauvertrag zu erstellen.

 

Nachdem es den Schadensersatzanspruch des Klägers grundsätzlich verneint, wurde die Frage, ob durch Nichtbeachtung des Hinweises des Architekten – der Bauherr möge den Vertragsentwurf juristisch prüfen lassen – ein Mitverschulden gemäss § 254 BGB gegeben ist, vom Gericht offenbar nicht geprüft.

 

Die vorrangige Aufgabe des Architekten ist die Beratung des Bauherrn aus technischer Sicht. Danach gehört es zu seinen Grundleistungen, die Verdingungsunterlagen zusammenzustellen, Angebote einzuholen und zu prüfen, den Bauherren bei den Verhandlungen mit den Bietern und bei der Auftragsvergabe zu unterstützen.

 

Er hat jedoch auch gewisse Grundkenntnisse des Vertragrechts zu beherrschen und muss in der Lage sein, den Bauherrn auf Risiken und Möglichkeiten sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht hinzuweisen. Mit der Übernahme von Anwalts- und Steuerberaterpflichten wird er allerdings in der Regel überfordert sein. Ein schlichter Hinweis an den Bauherrn, sich entsprechenden Rat einzuholen, muss ausreichen. Dies hat bereits der BGH in seinem Urteil vom 2.12.82 (BGH BauR. 1983. 168 ZfBR = 1983, 81.) so gesehen.

 

Sowohl die Vereinbarung von Vertragsstrafen als auch die in Verzugsetzung oder Abmahnung von Handwerkern setzt eine so profunde Rechtskenntnis voraus, dass nicht einmal die Baujuristen eine 100 %ige Gewähr übernehmen können, dass bestimmte Formulierungen vor Gericht standhalten. Dies ist schon aus der Vielzahl der Bauprozesse zu erkennen.

 

Ist es dem Architekten tatsächlich zuzumuten, sich neben seiner fachlichen Fortbildung auch als „Vertrags-, Steuer- und Vergabe-Fachmann“ ausbilden zu lassen? Ganz abgesehen von der Tatsache, dass bisher immer mit dem Knüppel der unerlaubten Rechtsberatung geschwungen wurde, wird der Architekt nunmehr zu einer kostenlosen Anwaltstätigkeit genötigt. Es sei denn, er holt sich auf eigene Kosten den notwendigen juristischen Rat ein, um sicher zu gehen, dass der von ihm zur Verfügung gestellte Vertrag auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird.

 

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahrzehnten die Anzahl der Haupt- und Neben-Pflichten, denen die Planenden nachzukommen haben, nach und nach mit dem Argument „der Architekt ist doch versichert, also trifft es keinen Armen“ ad absurdum geführt. Zwar wird seitens der Gerichte immer wieder das Argument des Verbraucherschutzes ins Feld geführt, doch betrachtet man das obige Urteil, muss die Frage erlaubt sein, ob dieser Begriff nicht überstrapaziert wird.

 

Auch die Legislative trägt mit immer neuen Gesetzen, Verordnungen und Aufgaben, die von den Planenden umzusetzen sind, zu einer drastischen Verschärfung der Lage bei. So wird vom Architekten erwartet, um nur einige Beispiele zu nennen: Das Gesetz zu Vermeidung der illegalen Beschäftigung am Bau umzusetzen, den SiGeKo. zu stellen und neuerdings eine kostenlose Rechtsberatung zu gewährleisten.

 

Hier ist eine klare Tendenz zu erkennen: Die Haftung und somit das finanzielle Risiko für eine Vielzahl von Aufgaben, die im Grunde vom Bauherrn zu erbringen sind, auf die Planenden und somit auf deren Versicherer schrittweise abzuwälzen. Diesen Trend widerspiegelt auch die Tatsache, dass allein die Schadenszahlungen der Berufshaftpflichtversicherer der Architekten und Ingenieure zwischen 1991 und 2001 um mehr als 1500% gestiegen sind.

 

Offensichtlich wird die Tatsache übersehen, dass die Versicherten eine Solidargemeinschaft sind und die Versicherungswirtschaft sich aus gewinnorientierten Unternehmen zusammensetzt, die es sich auf Dauer nicht leisten können, in einzelnen Bereichen mit Verlusten zu operieren und daher in geeigneter Form reagieren müssen.

 

Nachdem die Berufshaftpflichtversicherung den gesetzlichen Schutz zu gewähren hat, hat dies zur Folge, dass die neueste Rechtsprechung – sofern keine Ausschlussklausel dagegen spricht – vom Versicherungsschutz erfasst ist. In welcher Form die einzelnen Gesellschaften auf das hier angesprochene Urteil reagieren werden, bleibt abzuwarten.

 

Die Versicherungsprämien konnten in den letzten Jahrzehnten, aufgrund einer stetig verbesserten Technik und einem verbesserten Riskmanagement am Bau, reduziert werden. Nicht zuletzt als Konsequenz der gegenwärtigen Rechtsprechung ist eine Umkehr von der bisherigen Prämienpolitik bei allen deutschen Gesellschaften klar erkennbar.

 

Die Berufshaftpflichtversicherung für die am Bau Planenden ist nicht nur einer der sensibelsten Bereiche in der Versicherungswirtschaft, sondern erfordert auch eine gehörige Portion an „know- how“. Daher gab es seit jeher nur eine Handvoll Versicherer, die diese Sparte - zu annehmbaren Bedingungen und Prämien - zu zeichnen bereit waren.

 

Auf Grund der drastisch gestiegenen Schadenszahlungen haben in den letzten Jahren mehrere deutsche Gesellschaften ihr Engagement in diesem Bereich komplett eingestellt und einige tausend Versicherungsverträge gekündigt. Die ausländischen Versicherer haben sich ebenfalls – bis auf einen – von diesem Markt komplett zurückgezogen.

 

Die verbleibenden Gesellschaften sehen sich aufgrund dieser Entwicklung gezwungen, eine konsequente Sanierungspolitik zu betreiben, indem sie die Prämien auch bei schadenfreien Büros um bis zu 40% anheben. Bei schadenbelasteten Büros kommt eine Faustregel zum Tragen: Es werden die Schadenszahlungen der letzten 5 Jahre – z.T. einschließlich der Kosten, wie Anwälte, Gutachter, Gerichte sowie die notwendigen Rückstellungen für gemeldete Schäden - ins Verhältnis zu den Prämieneinnahmen gesetzt, um die neue Bedarfsprämie zu ermitteln. Übersteigt der Gesamtaufwand 60-65% der Einnahmen, wird die Prämie entsprechend angepasst. Widerspricht der Versicherungsnehmer dem Sanierungsbegehren, wird der Vertrag im Normalfall gekündigt.

 

Nachdem es dem Versicherer wie auch dem Versicherungsnehmer frei steht, die Verträge nicht nur zum Ablauf, sondern auch im Schadensfall zu kündigen (§ 96 Versicherungsvertraggesetz), kann sich der Betroffene gegen die Kündigung nicht wehren. Vor allem wird er auch schwerlich einen anderen Versicherer finden, der bereit sein wird, ihn zu günstigeren Prämien zu versichern.

 

Es ist auch vorstellbar, dass bei extrem schadensbelasteten Verträgen der Versicherer den Vertrag kündigt, ohne ein vorheriges Sanierungsangebot zu unterbreiten. Findet der Planer keine andere Gesellschaft, die bereit ist, das Risiko zu übernehmen, kommt dies einem Berufsverbot gleich.

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Einstellung der Gerichte in absehbarer Zeit ändern wird, sind es die Betroffenen, die unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten zu reagieren haben. Inwiefern die Versicherungsgesellschaften mit eingeschränkten Bedingungen, mit Ausschlussklauseln oder mit weiteren Prämienerhöhungen operieren werden, bleibt abzuwarten.

 

Der Planer sollte auf jeden Fall den ihm durch die Vertragsfreiheit eingeräumten Spielraum ausnützen, indem er nur die Leistungen übernimmt, die zu den eigentlichen Aufgaben eines Planers gehören, d.h. ein Bauwerk zu planen und die Ausführenden zu überwachen. Die rechtliche Gestaltung der Bauverträge oder nur deren Entwurf haben mit der Planungsleistung nichts zu tun und sollte in jedem Fall bei Abschluss des Architektenvertrages ausgeschlossen werden.

 

Eberle GmbH Bau-Assekuranz

Herr Dipl.-Ing. Uri Schamir, Geschäftsführer

Tel. 089/613090-0


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