Grundsätze und
Praxistipps für die Ausgestaltung der Versicherungsverträge
Einleitung
Berufshaftpflicht
Bauherrenversicherung
Betriebshaftpflicht
Bauleistungsversicherung
Multiriskversicherung
10 wichtigste Tipps
1) Einleitung
Nachdem regelmäßig der Bauherr von Schäden an seiner Baumaßnahme betroffen ist,
sei es aufgrund mangelhafter Planung, fehlerhafter Überwachung oder falscher
Ausführung, sollten er und seine Berater sich bereits zu einem sehr frühen
Zeitpunkt intensiv mit der Absicherung der geplanten Baumaßnahme befassen.
Die Praxis zeigt aber, dass
eine umfassende Risikoanalyse nur in den seltensten Fällen durchgeführt wird. In
der Regel werden die Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, Versicherungen
abzuschließen, ohne deren Inhalt sowie Umfang genau zu präzisieren. Freilich ist
der Bauherr häufig überfordert, die unterschiedlichen Versicherungsbedingungen
im Einzelnen zu prüfen und gibt sich daher oftmals mit einer lapidaren
Bestätigung eines Versicherers zufrieden. Übersehen wird, dass diese Bestätigung
in der Regel nur eine Momentaufnahme ist. Sie besagt lediglich, dass der
Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung besteht.
Ob dieser auch bei Schadenseintritt Bestand haben wird, ist ungewiss.
Für den Besteller ist es
fast unmöglich, sich ohne fachmännische Unterstützung ein umfassendes Bild über
den Umfang der notwendigen Versicherungen, die bei Beauftragung einer
Baumaßnahme notwendig sind, zu machen. Da erfahrungsgemäß oftmals Versicherungen
in erster Linie nach Kostengesichtspunkten abgeschlossen werden, ist es nicht
verwunderlich, dass häufig erst im Schadensfall festgestellt wird, dass der
Versicherungsschutz unzureichend war.
Nachdem die
Genehmigungspflicht von Versicherungsbedingungen durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen zum 01.07.1994 im Zuge der EU-Harmonisierung
aufgehoben wurde, haben alle Versicherungsgesellschaften eigene Bedingungswerke
entwickelt. Einige Gesellschaften haben sogar für gleichartige Risiken mehrere
Bedingungswerke nebeneinander, die von der Prämie und somit vom Umfang des
Versicherungsschutzes erheblich variieren. Einige der einschlägigen
Versicherungsmakler sind ebenfalls mit z.T. erweiterten Bedingungswerken am
Markt.
Versichert ist die im
Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit/Sache entsprechend den vom
Versicherer beigefügten Bedingungen. Der geografische Geltungsbereich des
Versicherungsschutzes wird in den jeweiligen Bedingungen definiert. Bei einigen
Gesellschaften ist dieser auf die BRD beschränkt, andere beschränken ihn auf die
EU oder auf Gesamt-Europa. Auch hier sind Unterschiede anzutreffen: einige
Versicherer legen deutsches Recht, andere wiederum das jeweilige Landesrecht zu
Grunde.
Ein weltweiter
Versicherungsschutz ist gegen Prämienzuschlag möglich, allerdings wird der
Versicherungsschutz für USA und Kanada von deutschen Gesellschaften in der Regel
nicht geboten.
Versicherungsbeginn ist das im Antrag/Versicherungsschein dokumentierte Datum
und kann nur in Ausnahmefällen rückwirkend beantragt werden. Wurde der
Versicherungsvertrag unbefristet abgeschlossen, verlängert er sich von Jahr zu
Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten
vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Die Parteien können auch innerhalb eines Monats nach einer Schadensregulierung
kündigen. Kündigt der Versicherer, hat er die eingezahlte Prämie bis
Versicherungsjahresende anteilig zurückzuerstatten; kündigt der
Versicherungsnehmer, geht im diese verloren. (§§ 40 abs. 1i.V.m. 158 Abs. 3
VVG)
Zu den Aufgaben des
Versicherers gehört es, nicht nur die gedeckten Schäden zu begleichen, sondern
auch unberechtigte Forderungen auf eigene Kosten abzuwehren, also den „passiven
Rechtsschutz“ zu gewährleisten. Es ist ihm freigestellt, einen etwaigen Anspruch
zu begleichen, ihn abzuwehren oder sich mit dem Anspruchsteller zu vergleichen.
(§§ 40,96 abs.3, 158 Abs. 3 VVG).
Wird der Versicherer mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert, wird er
zunächst die vertraglich geschuldete Leistung überprüfen. Sind diese Leistungen
nicht oder ungenau definiert, entsteht ein Streitpotential, dass durch präzise
Formulierungen vermeidbar ist. Begriffe wie Funktionalausschreibung,
Leitdetails, Qualitätskontrolle oder künstlerische Oberleitung ohne eine genaue
Definition der geschuldeten Leistung, führen häufig zu Auseinandersetzungen
zwischen den Beteiligten.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Versicherer von jedem Schaden bzw.
von jeder Schadensersatzforderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Verstößt
der Versicherte gegen diese Obliegenheit, kann der Versicherer den
Versicherungsschutz verweigern (§ 6 VVG).
Der Versicherungsschutz kann auch versagt werden, wenn der Versicherte ohne
vorheriger Absprache eine Forderung anerkennt, sie begleicht oder sich mit dem
Anspruchsteller in der Annahme vergleicht, dass dies vom Versicherer im
Nachhinein beglichen wird. (§§ 6 Abs.1i.V.M.158 Abs. 2 VVG)
Der Auftragnehmer ist, aufgrund seines überlegenen Sachverstandes, verpflichtet,
den Besteller von eigenen Fehlern, sobald ihm diese bewußt werden, in Kenntnis
zu setzen (§ 241 Abs. 2 BGB). Tut er dies ohne vorherige Absprache, kann der
Versicherungsschutz ebenfalls versagt werden.
Die Versicherungsprämie zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer ist im Voraus
zu entrichten. Eine Vereinbarung zur unterjährigen Zahlung ist bei
durchlaufenden Verträgen gegen Zuschlag (3% bei ½ jähriger bzw. 5% bei ¼
jähriger Zahlungsweise) möglich. Bei Einmalversicherungen können zuschlagfreie
Ratenzahlungen vereinbart werden.
Die Grundlage der
Versicherungsverträge bilden:
·
Das
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
·
Die
allgemeinen Bedingungen für alle Haftpflichtversicherungen (AHB)
·
Die besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Berufshaftpflichtversicherung der Planenden (BBR-ARCH)
·
Die
Haftpflichtbedingungen für das Bau-, Baunebengewerbe und Handwerksbetriebe für
die Ausführenden
·
Die
Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung
·
Die
Bauleistungsversicherungsbedingungen (ABN bzw. ABU)
·
Individuelle
Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden
Die wesentlichen
Versicherungen, die bei jeder Baumaßnahme zu beachten sind:
·
Versicherung
der Planer (Berufshaftpflichtversicherung)
·
Versicherung der Bauherren (Bauherrenhaftpflichtversicherung)
·
Versicherung
der Baumaßnahme (Bauleistungsversicherung)
·
Versicherung
der Bauausführenden (Betriebshaftpflichtversicherung)
·
Die
Multiriskversicherung (für den Besteller)
2)
Versicherung der Planer
(Berufshaftpflichtversicherung)
a) Der Versicherungsschutz
Die
Berufshaftpflichtversicherung der Planenden deckt die Schäden, die diese im Zuge
ihrer Tätigkeit verursachen können, sei es fahrlässig oder grob fahrlässig.
Nicht versichert werden kann das vorsätzlich gesetz-, vorschrift- oder
sonst pflichtwidriges Verhalten. Nachdem die Planenden in erster Linie ein
geistiges Werk zu erbringen haben, genießen sie, im Gegensatz zu den
Ausführenden, Versicherungsschutz für Mängel und deren Folgen am Gebäude selbst
(Ausschluss § 4,I,6b AHB wurde in den BBR-ARCH: abbedungen). Hierin ist auch der
Grund zu sehen, dass es vor allem der Architekt ist, der am häufigsten von allen
am Bau Beteiligten vom Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
Mitversichert ist auch die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten sowie freier Mitarbeiter.
Sofern mit dem Versicherer nichts anderes vereinbart wurde, ist die persönliche
gesetzliche Haftpflicht von selbstständigen Büros (Subunternehmer) vom
Versicherungsschutz nicht erfasst.
Zu beachten ist bei
Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung vor allem die korrekte Angabe der zu
versichernden Tätigkeit. In allen derzeit gängigen Bedingungswerken (BBR) ist
unter § 1 vermerkt: „Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen aus der Ausübung der im
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit.“
Der Versicherungsschutz ist also grundsätzlich
lediglich auf die eigene, im Versicherungsschein dokumentierte Tätigkeit,
beschränkt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass z.B. Leistungen
nach § 15 HOAI, die von einem Tragwerksplaner erbracht werden, vom
Versicherungsschutz erfasst sind, es sei denn, dies wurde mit dem Versicherer
ausdrücklich vereinbart.
b) Ausschlüsse
Festzuhalten gilt auch, dass der
Versicherungsschutz ausschließlich auf die persönliche gesetzliche
Haftung des Versicherungsnehmers beschränkt ist.
Werden zwischen Auftragnehmer
und Besteller Vereinbarungen getroffen, die über den gesetzlichen Rahmen
hinausgehen, z.B. Verlängerung der Gewährleistungsfristen, Gestaltung der
Verträge mit den Ausführenden oder deren Entlohnung, besteht für Ansprüche aus
diesen Leistungen keine Deckung.
Anmerkung:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
ist nicht abzusehen, wie sich die Versicherer bezüglich des Urteils des OLG
Brandenburg vom 26.9.2002 - 12 U 63/02 - im Zusammenhang mit der
Entscheidung des BGH vom 10.4.2003 - VII ZR 378/02 - verhalten werden.
Entschieden wurde:
„Ist der Architekt dazu
verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die
Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich der Ausarbeitung der
Vertragsbedingungen. Erweisen sich diese als unwirksam (hier:
Vertragsstrafenklausel wegen fehlender Obergrenze), haftet der Architekt
grundsätzlich nach § 635 BGB. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß der
Architekt den Vertragsentwurf mit der Bitte übermittelt, den Vertrag durch einen
Rechtsanwalt prüfen zu lassen“
(s.a. Baurecht 11/2003).
Nach bisheriger Auffassung
der Versicherer gehört die Gestaltung von Bauverträgen, sofern sie vom
Architekten erbracht werden, in den Bereich der unerlaubten Rechtsberatung und
ist daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Inwiefern sich diese
Einstellung im Zusammenhang mit der neuesten Rechtsprechung verändern wird,
bleibt abzuwarten und sollte mit den Versicherern abgeklärt werden.
Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind Planungsleistungen, die für Unternehmen erbracht werden, mit denen der
Planende oder sein Ehegatte wirtschaftlich verbunden ist, die ihm gehören, die
er leitet, für die er Baustoffe liefert oder selbst Bauleistungen erbringt.
Sobald der Planer auch ein
wirtschaftliches Interesse an dem zu erstellenden Gebäude hat, ist eine
Versicherung nur im Ausnahmefall zu unterschiedlichen Bedingungen, bei einigen
Gesellschaften gegen Prämienzuschlag, möglich.
Nicht erfaßt vom
Versicherungsschutz sind – je nach Gesellschaft und Bedingungen – Fristen und
Termine sowie die Kostenermittlungen. Einige Bedingungswerke haben den
Ausschluss lediglich für eigene Fristen und Termine sowie für Zusagen zur
Baufertigstellung beschränkt, andere schließen den gesamten Komplex vollständig
aus.
Unter eigenen Fristen und Terminen versteht man die Einhaltung der
verbindlichen Termine, die dem Versicherungsnehmer gesetzt wurden, z.B. die
rechtzeitige Fertigstellung von Plänen, die termingerechte Rechnungsprüfung, um
vereinbarte Skontofristen einhalten zu können oder das rechtzeitige Erbringen
der Leistungsphase 9 HOAI.
Skonti, die dem Besteller aufgrund verspäteter Rechnungsprüfung versagt
werden, werden also vom Versicherer nicht erstattet.
Für den Bereich
Kostenermittlung sind ebenfalls unterschiedliche Ausschlussklauseln anzutreffen;
einige Bedingungswerke sehen lediglich einen Ausschluss der Sowiesokosten – also
die Kosten, die bei richtiger Planung ohnehin angefallen wären - vor, andere
wiederum lehnen die Deckung pauschal ab, sobald es sich um einen Anspruch
handelt, der nur im Entferntesten mit dem Thema zu tun hat.
c) Versicherungsbeginn
und Ende
Der Versicherungsschutz
beginnt mit dem im Antrag/Versicherungsschein vermerkten Datum – Ausnahme: Bei
erstmaligem Versicherungsabschluss ist eine einjährige Rückwärtsdeckung gegeben.
Der Versicherungsschutz endet mit Kündigung/Ablauf des Vertrages. Die
bedingungsgemäße Nachhaftung ist in den z.Zt. gängigen Bedingungswerken 5 Jahre
ab Beendigung des Vertrages.
Wird die Versicherung von
einer der Parteien gekündigt, besteht eine Nachhaftung des Versicherers über
einen Zeitraum von 5 Jahren. Bei endgültiger Berufsaufgabe haben einige
Gesellschaften den Nachhaftungszeitraum, z. T. gegen Prämienzuschlag, auf 30
Jahre erweitert.
Wichtig: Bei Versichererwechsel ist eine Vereinbarung zu treffen, die
gewährleistet, dass der nachfolgende Versicherer die Nachhaftung zu den
Bedingungen und Deckungssummen des Vorversicherer übernimmt, sofern dieser
aufgrund des Ablaufes der 5-jährigen Verjährungsfrist von der Leistung
freigestellt ist.
d) Prämienberechnung
Bei der Gestaltung des
Versicherungsschutzes ist die Struktur und der Leistungsumfang des einzelnen
Büros zu berücksichtigen. Vor allem müssen die einzelnen Leistungsbilder, die
vom Büro erbracht werden sowie deren Umfang dem Versicherer dargelegt werden.
Der Kostenfaktor, der bei
der Gestaltung des Versicherungsschutzes eine gewichtige Rolle spielt, darf aber
keineswegs dessen Umfang beeinträchtigen. Die Prämie wird bei allen
Gesellschaften von den Leistungen des Büros, von der Höhe der Deckungssummen
(Personen- und sonstige Schäden) sowie von der Selbstbeteiligung im
Schadensfall, abhängig gemacht.
Die Wahl der Deckungssummen
insbesondere für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) hat in erster
Linie auf der Grundlage der Büroleistung und dessen Größe zu erfolgen.
Berücksichtigt werden muss, dass die Planer auch für Folgekosten, die durch ein
Fehlverhalten verursacht wurden, in Anspruch genommen werden können. Dies können
sowohl Forderungen des Unternehmers, wie Verzugskosten oder Behinderungsschäden,
als auch Nutzungs- und Mietausfall des Bestellers, als Folge einer fehlerhaften
Planung oder Überwachung, sein. Auch überhöhte Betriebskosten, die auf eine
fehlerhafte Planung oder Beratung zurückzuführen sind, können einen
Vermögensschaden darstellen.
Der Planer haftet
grundsätzlich mit seinem Vermögen für Schäden, die er einem Dritten zufügt. Die
Beschränkung der Haftung auf eine vertraglich vereinbarte Deckungssumme ist im
Einzelfall denkbar. Eine solche Beschränkung ist allerdings nur für die einfache
Fahrlässigkeit möglich, wobei davon auszugehen ist, dass eine Klärung, ob es
sich im konkreten Fall um grobe oder einfache Fahrlässigkeit handelt, in der
Regel erst über die Gerichte erfolgen wird bzw. kann.
Die Maximierung der
Deckungssummen spielt eine maßgebende Rolle bei der Prämienermittlung. In der
Regel werden die Deckungssummen auf das Zwei- oder Dreifache pro Jahr (bei
durchlaufenden Verträgen) oder für die Haftungszeit (bei Objektversicherungen)
maximiert. Eine höhere Maximierung ist gegen Zuschlag möglich.
Eine weitere wichtige
Komponente für die Prämienermittlung ist die Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Sie ist nicht nur als Disziplinierungsmaßnahme anzusehen, sondern in erster
Linie will es der Versicherer aus Kostengründen vermeiden, sich mit
Bagatellschäden befassen zu müssen.
Der Schadenfreiheitsrabatt,
der bei Altverträgen (bis 2002) von den meisten Gesellschaften gewährt wurde,
wurde von allen deutschen Versicherungsgesellschaften in den neuen Tarifen (ab
2003) gestrichen.
Die Prämienberechnung kann
in unterschiedlicher Form erfolgen:
·
Die
Berechnung nach tätigen Inhabern
(des Büros), Vergütung an
Angestellte und freie Mitarbeiter sowie Vergabe (von Leistungen) an
selbständig versicherte Büros (Subunternehmer).
Berechnet wird auf der Grundlage der Büroinhaber
(fester Betrag), der Angestellten und freier Mitarbeiter (Prozentsatz aus deren
Gehalt/Honorar) sowie Vergabe an selbständig versicherte Büros ( Prozentsatz aus
dem Vergabehonorar)
·
Die
umsatzbezogene Berechnung
Grundlage der Berechnung ist ein fester oder
variabler Prozentsatz aus dem Netto- Honorarumsatz (entsprechend der
Umsatzsteuererklärung) des Büros.
·
Die
Objektversicherung
Berechnet wird ein Prozentsatz aus der Bausumme
der zu planenden Baumaßnahme. Einige Gesellschaften bieten unterschiedliche
Nachlässe, wenn lediglich Teilleistungen erbracht werden. Eine Berechnung auf
Grundlage des Honorarumfanges (aus der zu planenden Baumassnahme) ist ebenfalls
denkbar.
Sofern keine besonderen
Gründe für den Abschluss einer Objektversicherung sprechen, ist die
umsatzbezogene Berechnung in der Regel vorzuziehen, bei der sowohl der
betriebswirtschaftlichen Komponente als auch der Auftragslage eher Rechnung
getragen wird, als bei einer relativ starren Berechnungsgrundlage auf
Personenbasis.
Die Objektversicherung ist
vor allem bei Arbeitsgemeinschaften und Generalplaneraufträgen zu empfehlen,
also in den Fällen, in denen mehrere Planer gemeinsam aus einem Vertrag zur
Haftung herangezogen werden können. So wird für alle Beteiligten ein
einheitlicher Versicherungsschutz mit einer einheitlichen Deckungssumme und
einheitlichem Bedingungswerk erreicht. Nachdem sich der Versicherer mit etwaigen
Schadenersatzansprüchen in jedem Fall zu befassen hat, sind Auseinandersetzungen
zur Verursacherfrage, sowohl zwischen den Planenden als auch mit mehreren
Versicherern, weitgehend auszuschließen.
Weitere Vorteile der
Objektversicherung ergeben sich daraus, dass die Selbstbeteiligung im
Schadensfall nur einmal fällig wird und die Schadenfreiheitsrabattregelung
(sofern vereinbart) keine Anwendung findet, so dass die Gefahr einer Rückstufung
im Schadensfall entfällt. Wird eine gesonderte Objektversicherung abgeschlossen,
sind die Versicherer aller mitversicherten Büros vom Bestehen einer
Objektversicherung in Kenntnis zu setzen.
Einer Vereinbarung bezüglich
der Reduzierung der Prämie des laufenden Vertrages kann sich der besitzende
Versicherer nicht widersetzen. Nachdem er für das gesondert versicherte Objekt
kein Risiko zu tragen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Prämie.
Bei Abschluss der Objektversicherung ist unbedingt eine Klausel in den
Vertrag aufzunehmen, die den Versicherungsschutz ab Planungsbeginn bis Ende der
längst möglichen bzw. denkbaren gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren bzw.
(sofern keine Körperschäden vorliegen) nach 10 Jahren ab Schadenseintritt (§ 199
Abs. 3 BGB.) gewährleistet.
Ferner ist in den Vertrag (sofern es sich um mehrere Mitversicherte
handelt) eine klare Vereinbarung bezüglich der Prämienverteilung, z.B.
entsprechend den Honoraranteilen sowie eine Regelung zur Selbstbeteiligung
im Schadensfall, als Vorrausetzung für den reibungslosen Ablauf dieses
Konzeptes, aufzunehmen .
3) Versicherung
der Bauherren (Bauherrenhaftpflichtversicherung)
Der Besteller haftet grundsätzlich in seiner
Eigenschaft als Veranlasser der Baumaßnahme für Schäden, die während der Bauzeit
Dritten zugefügt werden. Zwar hat er in aller Regel einen Regressanspruch
gegenüber seinem Auftragnehmer, den er allerdings selbst durchsetzen muss,
sofern keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Es ist daher jedem
Bauherren dringend zu empfehlen, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung für die
Dauer der Bauzeit abzuschließen.
Mit Abschluss der
Bauherrenhaftpflichtversicherung besteht die Sicherheit, dass eventuelle
Forderungen, die an den Bauherren gerichtet werden, durch den Versicherer
abgewickelt werden. Versichert sind sowohl Personen- als auch Sach- und
Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Schäden an Nachbargebäuden wie z.B. Risse, Einsturz, Abrutschen usw. Diese
Risiken können zum Teil über die Zusatzklauseln in der Bauleistungsversicherung
abgedeckt werden. (Siehe IV.4.)
4) Versicherung
der Baumaßnahme (Bauleistungsversicherung)
a) Der Versicherungsumfang
Die Bauleistungsversicherung
deckt Schäden, die während der Bauzeit an der im Versicherungsschein angegebenen
Baumaßnahme durch Dritte/Unbekannte oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
Ist der Sachverhalt strittig, hat der Versicherer, um eine Verzögerung des
Bauablaufes zu vermeiden, einen versicherten Schaden zu ersetzen und kann,
soweit möglich, den Verursacher ermitteln und von diesem Ersatz verlangen.
Nachdem es sich hier um eine
reine Sachversicherung handelt, werden auch nur Schäden an der „versicherten
Sache“ erstattet, also an der Baumassnahme selbst, nicht aber Folgeschäden wie
z.B. Nutzungsausfall, Vertragsstrafen, Maßnahmen zur Baubeschleunigung, usw.
Teilweise sind diese Risiken über einzelne Klausel einschließbar.
Bei Um- oder Anbaumaßnahmen
ist der Versicherungsschutz ausschließlich auf die neu zu erstellenden Teile
beschränkt. Schäden, die an der Altbausubstanz auftreten, sind von dem Bauherrn
zu tragen, sofern er nicht in der Lage ist, einem Dritten ein Verschulden
nachzuweisen.
b) Versicherungsbeginn
und Ende
Sofern der
Versicherungsschutz rechtzeitig beantragt wurde, ist dieser von Baubeginn bis
Bauende gegeben. In den meisten Bedingungswerken wird das Bauende mit der
Abnahme oder Inbetriebnahme definiert, wobei das frühere Datum gilt. Werden nach
Bezug Restarbeiten durchgeführt, sind nur diese vom Versicherungsschutz erfasst.
Treten z.B. bei der Gestaltung der Außenanlagen Schäden am bereits abgenommenem
oder in betriebgenommenem Gebäude auf, werden diese vom Versicherungsschutz
nicht mehr erfasst.
Eine Nachhaftung von 12 bzw.
24 Monaten für Schäden, die während der Bauzeit verursacht wurden und erst nach
der Abnahme auftreten, ist möglich. Ebenfalls ist eine Nachhaftung für Schäden,
die bei der nachträglichen Ausführung bauvertraglich vereinbarter, aber
zurückgestellter Leistungen entstehen, auf Antrag versicherbar.
In den meisten
Bedingungswerken ist der Versicherungsschutz auf zwei Jahre beschränkt. Eine
längere Bauzeit wird in der Prämienberechnung ihren Niederschlag finden und
sollte dem Versicherer – soweit voraussehbar - bereits bei Vertragsabschluß
bekanntgegeben werden. Verlängert sich die Bauzeit oder tritt eine längere
Bauunterbrechung ein, ist der Versicherer von den Umständen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und eine entsprechende Verlängerungsprämie auszuhandeln.
c) Die Bedingungswerke
Nachdem es dem
Bauunternehmer obliegt, ein mangelfreies Gewerk zu erstellen, gehören Schäden,
die während der Bauzeit entstehen, in seinen Verantwortungsbereich. Unabwendbare
Ereignisse oder höhere Gewalt verbleiben nach wie vor im Verantwortungsbereich
des Bestellers (§ 7 VOB/ B). Daher wurden von der Versicherungswirtschaft zwei
unterschiedliche Bedingungswerke entwickelt:
§
Die ABN
(Allgemeine Bauleistungsbedingungen für die Versicherung von Gebäudeneubauten
durch den Auftraggeber), wonach die Belange des Bauherren und der Ausführenden,
wie höhere Gewalt und unabwendbare Ereignisse mitversichert werden.
§
Die ABU
(Allgemeine Bauleistungsbedingungen für die Versicherung der
Unternehmerleistungen) wonach lediglich die Belange des Unternehmers
Berücksichtigung finden.
Da die
Bauleistungsversicherung nur von dem Rohbauunternehmer oder vom
Generalunternehmer abgeschlossen werden kann, ist besonders bei Einzelvergaben
dem Besteller zu empfehlen, selbst für den Versicherungsschutz zu sorgen.
Schließt
der Besteller eine Bauleistungsversicherung ab, sollte dies auch in den
Vorbemerkungen zur Vergabe zum Ausdruck gebracht werden. Ebenfalls ist die
Prämienaufteilung vorab bekannt zu geben: In der Regel werden 80% der Prämie von
den Unternehmen getragen und 20% vom Besteller.
Der Einwand, dass bei einer
derartigen Vorgehensweise die Unternehmer die Umlage in deren Angebote
einfließen lassen und daher die Kosten nach wie vor vom Besteller zu tragen
sind, ist unzutreffend. Nachdem für die Ausbaugewerke kein Versicherungsschutz
geboten wird, wird von diesen das Ausbleiben des Versicherungsschutzes
risikoerhöhend bewertet und führt in der Regel zu Risikozuschlägen. Wird die
Bauleistungsversicherung von dem Besteller veranlasst, haben die Unternehmen,
die über einen Jahresvertrag bauleistungsversichert sind, die Möglichkeit, die
anteilige Bausumme bei der jährlichen Abrechnung in Abzug zu bringen und können
somit eine doppelte Prämienzahlung vermeiden.
Tritt ein Schaden an einem bereits abgenommenem Bauteil ein (z.B. Rohbau), wird
der Besteller für die Behebung selbst aufzukommen haben, sofern er auf den
Abschluss einer eigenen Bauleistungsversicherung nach ABN verzichtet hat.
d) Die Prämienberechnung
Die Prämienberechnung für
Verträge, die vom Besteller nach ABN abgeschlossen werden, erfolgt auf der
Grundlage der angenommenen Bausumme nach DIN 276 (Kostengruppen 2-6), Art und
Umfang der Baumaßnahme, der Selbstbeteiligung im Schadensfall sowie der
notwendigen Klauseln. Eine Unterversicherung ist ausgeschlossen, da es dem
Versicherungsnehmer obliegt, bei Bauende die effektive Bausumme dem Versicherer
zwecks endgültiger Abrechnung bekannt zu geben.
Die meisten Gesellschaften
benötigen zur Prämienermittlung für die Versicherung von Großbauten ausführliche
Unterlagen wie Bodengutachten, Pläne, Ausschreibungen sowie sämtliche sonstige
risikorelevanten Daten.
Um Auseinandersetzungen
mit dem Versicherer im Schadensfall zu vermeiden, sollen diese Unterlagen so
ausführlich wie möglich sein und als Bestandteil des Versicherungsumfangs im
Versicherungsschein dokumentiert werden.
Bei nach ABU abgeschlossenen
Verträgen erfolgt die Prämienberechnung in der Regel auf der Grundlage eines
Rahmenvertrages entweder mit Objekteinzelanmeldung oder auf Grundlage der
Jahresbausumme mit nachträglicher Abrechnung. Hier sind ebenfalls die Jahres-
oder Einzelbausummen sowie die mitversicherten Risiken und Klauseln die weitere
Grundlage für die Prämienkalkulation.
e) Die Klauseln
Da die Gegebenheiten bei den
einzelnen Baumaßnahmen von Fall zu Fall erheblich variieren können, wurde ein
umfangreiches Klauselwerk entwickelt.
Die in allen Bedingungswerken ausgeschlossenen Risiken wie Diebstahl von
eingebauten Teilen, Glasbruch nach Einbau sowie Feuer, Blitzschlag und Explosion
sind bei Vertragsabschluß gesondert (gegen Prämienzuschlag) zu beantragen und
dürfen, soweit es sich um einen Hochbau handelt, in keinem Versicherungsvertrag
fehlen.
Ebenfalls gegen Zuschlag
sind folgende Risiken bei Bedarf versicherbar:
·
Unvorhergesehenes (Klausel 50 ABN/ABU)
·
Gefahr des
Aufschwemmens (Klausel 59 ABN/ABU)
·
Baustellen im Bereich von
Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird (Klausel 60 ABN/ABU)
·
Mitversicherung von Auftraggeberrisiko (Klausel 64 ABU)
·
Schäden an
fertig gestellten Teilen von Bauwerken durch Sturm und Leitungswasser (Klausel 70
ABN)
·
Verjährungsverlängerung (Klausel 90 ABN)
Sich abzeichnende, baustellenspezifische Gefahren können zusätzlich auf „Erstes
Risiko“ mitversichert werden. Bei der Versicherung auf „Erstes Risiko“ ist die
Versicherungssumme frei wählbar und sollte den höchst möglichen Schaden
abdecken. Einige der wesentlichen Klauseln sind:
·
Einsturz,
Teileinsturz, Spund- oder Rammarbeiten sowie das Unterfangen und Unterfahren von
Altbauten (Klausel 55 ABN/ABU)
·
Baugrund und
Bodenmassen sofern Bodenaustausch notwendig werden kann (Klausel 63 ABU)
·
Wasserhaltung
(Klausel 66 ABU)
·
Schadensuchkosten (Klausel 80 ABN)
·
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden (Klausel 80+81 ABN)
5) Versicherung
der Bauausführenden (Betriebshaftpflicht)
a) Der Versicherungsumfang
In den
Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe,
Baunebengewerbe und der Handwerksbetriebe ist seit 1994 ein rasanter Wandel
eingetreten. Die einzelnen Gesellschaften haben eine Vielzahl von
Bedingungswerken und Klauseln hervorgebracht, so dass es auch den Fachleuten oft
schwer fällt, den Überblick zu behalten. Daher sollen hier nur die wesentlichen
Merkmale der Haftpflichtversicherung behandelt werden.
Versichert wird im Rahmen
der Betriebshaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers (Betriebs) aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und
Tätigkeiten, die sich aus dem im Versicherungsschein beschriebenen
Betriebscharakter ergeben. Werden nach Vertragsabschluß Tätigkeiten übernommen,
die nicht dokumentiert wurden, so ist der Versicherer hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Wurde eine „Versehensklausel“ vereinbart, ist der
Versicherungsschutz auch für diese Risiken gegeben, sofern der
Versicherungsnehmer das Versäumnis dem Versicherer, nach Bewusstwerden,
unverzüglich gemeldet hat und die entsprechende Prämie nachentrichtet.
Insbesondere
bei „Altverträgen“ ist eine fachmännische Überprüfung auf Umfang,
Deckungssummen, Bedingungen, Klauseln und Prämie dringend zu empfehlen. Die
meisten Versicherungsbedingungen beinhalten zwar eine „Versehensklausel“, die
allerdings ausschließlich für das laufende Versicherungsjahr Gültigkeit hat. Risikoänderungen und neu hinzukommende Risiken sind dem Versicherer unverzüglich
– spätestens am Versicherungsjahresende - bekannt zu geben.
Versichert sind
Personenschäden sowie Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten
Deckungssumme und Maximierung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
eigene, mangelhafte Leistungen (Erfüllungsschäden). Folgeschäden, die auf Grund
mangelhafter Leistung eingetreten sind, wie z.B. Nutzungsausfall, Mietverlust
oder die Beschädigung von Leistungen Dritter, sind aber vom Versicherungsschutz
erfasst.
Für Bauvorhaben, die vom
Versicherungsnehmer selbst ausgeführt werden, ist die Planung, Konstruktion und
Bauleitung (im Sinne der HOAI) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
b) Die Prämienberechnung
Für die Höhe der Versicherungsprämie sind in erster Linie die Deckungssummen für
Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) sowie die
Selbstbeteiligung im Schadensfall maßgebend.
Als Berechnungsgrundlage werden von der Versicherungswirtschaft zwei
unterschiedliche Modelle angeboten:
·
Die Berechnung auf Grundlage des jährlichen Bauvolumens
·
Die Berechnung auf Grundlage der Jahreslohn- und Gehaltssummen
Bei beiden Berechnungsarten sind die entsprechenden Zahlen mittels eines
Erhebungsbogens, zur endgültigen Prämienberechnung am Versicherungsjahresende,
bekannt zu geben.
c) Mitversicherbare
Risiken
Sowohl in den AHB´s als auch
in den Haftpflichtbedingungen für das Baugewerbe, Baunebengewerbe und der
Handwerksbetriebe bestehen eine Reihe von Ausschlüssen (§ 4 AHB), die für den
Unternehmer zu erheblichen Nachteilen führen können. Einige dieser Ausschlüsse
können gegen Prämienzuschlag abbedungen werden. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) um Risiken, wie:
·
Be- und
Entladeschäden (Ausschluss gem.
§ 4 Ziff. I 6
b) AHB)
·
Allmählichkeits-, Abwasser- und Überschwemmungsschäden sowie Senkungen,
Erschütterungen und Erdrutschungen (Ausschluss gem. § 4 Ziff. I 5 und Ziff. I 8
AHB)
·
Unterfahren
und Unterfangen (Ausschluss gem.
§ 4 Ziff. I 6b)
Ziff. I 8 AHB)
·
Tätigkeitsschäden (Ausschluss gem.
§ 4 Ziff. I 6b)
AHB)
·
Abdeckschäden
(Ausschluss gem.
§ 4 Ziff. I 6b)
AHB)
·
Leitungs- und
Leitungsfolgeschäden (Ausschluss gem.
§ 4 Ziff. I 6b)
AHB)
·
Medienverluste
– Wasser, Strom, usw. (Ausschluss gem. § 1 Ziff. 3 AHB)
Die einzelnen Versicherungsgesellschaften decken diese Risiken zu ganz
unterschiedlichen Bedingungen. Die am häufigsten anzutreffenden Bedingungen
sehen für die Mitversicherung jeder einzelnen Klausel eine eigene Deckungssumme,
eine eigene Selbstbeteiligung sowie einen eigenen Prämienzuschlag vor. Vor allem
bei Altverträgen, die seit längerer Zeit nicht angepasst wurden, können hier
erhebliche Deckungslücken bestehen.
Einige wenige Versicherer
haben diese Ausschlüsse in deren Bedingungswerk pauschal abbedungen. Die
Deckungssumme steht für den Gesamtvertrag, also auch für die ansonsten
abbedungenen Ausschlüsse, zwei- bzw. dreimal pro Jahr zur Verfügung. Die
Selbstbeteiligung wird bei jeder Schadenersatzleistung in der vereinbarten Höhe
in Abzug gebracht.
6) Die
Multiriskversicherung
Nachdem der Besteller am
Meisten von Schäden am Bau betroffen ist, sollte er es sein, der nicht nur den
Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen, sondern selbst für einen
einheitlichen und umfassenden Versicherungsschutz sorgen. Von der Möglichkeit,
dass der Besteller auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung, alle
versicherbaren Risiken (Planende, Ausführende und Bauleistung) in einem Vertrag
bündelt und somit die Deckungssummen, die Bedingungen, die Selbstbeteiligung und
nicht zuletzt die Prämie selbst bestimmt, wird nur selten Gebrauch gemacht.
Der Bauherr ist
Versicherungsnehmer, Prämienzahler und im Schadensfall auch Anspruchsteller in
einer Person. Er hat nicht nur den Umfang des Versicherungsschutzes selbst
bestimmt, sondern kann vor allem auch sicherstellen, dass die Prämien
rechtzeitig bezahlt und die Schadenersatzforderungen nicht verspätet gestellt
werden.
Bei entsprechender
Vertragsgestaltung werden die Prämien auf die Planer einerseits und auf die
ausführenden Firmen andererseits umgelegt, so dass diese Vorgehensweise für den
Besteller mit keinen Kosten verbunden ist (siehe auch Kap.IV.2.d.).
Eine Kostenersparnis für den
Bauherren liegt darin, dass der Versicherer ohnehin für alle gedeckten Risiken
zu haften hat und in der Regel auf die Erhebung einer Prämie für die
Bauherrenhaftpflichtversicherung verzichtet.
Um Auseinandersetzungen
zwischen den Beteiligten im Schadensfall zu vermeiden, sollte auch eine klare
vertragliche Regelung bezüglich der Selbstbeteiligung erfolgen. Ein
pragmatischer Lösungsvorschlag könnte die Überlegung sein, die Selbstbeteiligung
auf die Mitversicherten entsprechend ihrer Beteiligung an der Baumaßnahme und
zwar unabhängig vom Schadensverursacher aufzuteilen.
Nachdem sämtliche
versicherbaren Risiken bei einem Versicherer eingedeckt werden, entfällt im
Schadensfall häufig die mühsame Suche nach dem Schuldigen und eine kostspielige
Beweissicherung, die oftmals in einer zeitaufwändigen gerichtlichen
Auseinandersetzung mündet.
Wird diese „Umbrelladeckung“
vom Besteller abgeschlossen, werden die Möglichkeiten einer Auseinandersetzung
während der Planungs-, Bau-, oder Nachhaftungsphase um ein Wesentliches
gemindert. Es gibt nur einen Versicherer, der, sofern es sich um ein
versichertes Risiko handelt, unabhängig vom Verschulden und unabhängig davon, ob
es sich nun um einen Planungs- oder Überwachungsfehler, um einen
Ausführungsfehler oder aber um einen Schaden durch Unbekannt handelt, zu leisten
hat.
Bei Abschluss einer Multiriskdeckung durch den Besteller ist auf eine
Vertragsklausel zu achten, die den Versicherungsschutz ab Planungsbeginn bis
Ende der längst möglichen bzw. denkbaren gesetzlichen Verjährungsfrist von 30
Jahre bzw. (sofern keine Körperschäden vorliegen) nach 10 Jahren ab
Schadenseintritt (§ 199 Abs.3 BGB) gewährleistet.
Ferner ist eine klare vertragliche Vereinbarung aufzunehmen, die die
Prämienaufteilung unter den Beteiligten regelt. Bei den Planenden kann sie z.B.
entsprechend den Honoraranteilen und bei den Ausführenden entsprechend der
Bausumme nach DIN 276 aufgeteilt werden. Ebenfalls ist eine vertragliche
Regelung zu treffen, die die Frage der Selbstbeteiligung im Schadensfall klärt.
Die 10 wichtigsten Tipps:
1.Nachdem
es der Besteller ist, der von den Baumängeln am meisten betroffen ist,
sollte er sich um den umfassenden Versicherungsschutz bemühen.
2.Unklare
oder unvollständige Formulierungen der Verträge beinhalten erhebliche
Streitpotentiale sowohl zwischen Besteller und Auftragsnehmer als auch
zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
3.Der
Versicherungsschutz muss den jeweiligen Gegebenheiten, unter Inanspruchnahme
einer professionellen rechtlicher Beratung und Berücksichtigung des
Preis-/Leistungsverhältnisses, angepasst werden.
4.Zu
beachten ist, dass eine klare und umfassende Definition des zu versichernden
Risikos im Versicherungsschein dokumentiert wird.
5.Für
Aufträge im Ausland ist in jedem Fall der Versicherer zu befragen, ob und in
welchem Umfang Versicherungsschutz besteht oder angeboten werden kann.
6.Deckungssummen
und Klauseln sind auf den Umfang der jeweiligen Bedürfnisse, d.h. dem höchst
möglichen Schaden, auszurichten.
7.Der
Haftpflichtversicherer, der auch die Funktion des passiven Rechtsschutzes zu
übernehmen hat, ist von jeder/m Forderung/Schaden umgehend zu
benachrichtigen. Dies gilt auch bei involvierung in selbstständige
Beweisverfahren, selbst wenn der Versicherungsnehmer nur als
Streitverkündeter in das Verfahren einbezogen worden ist.
8.Der
Bauleistungsversicherer hat einen versicherten Schaden am Objekt
unverzüglich zu begleichen. Eine oftmals in der Praxis geübte
Verzögerungstaktik der Schuldzuweisung an Dritte ist unzulässig.
9.Der
Versicherungsschuz in der Bauleistungsversicherung muss in jedem Fall den
Diebstahl von eingebauten Teilen, Glasbruch sowie „ Feuer-Rohbau“ erfassen.
10.
In der
Betriebshaftpflichtversicherung sollen die Zusatzklauseln in der
Deckungssumme mit einem einheitlichen Selbstbehalt mitversichert werden.
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