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Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei bestimmten
Bauleistungen
Diese Information entstand in der
Zusammenarbeit mit der
Anwaltskanzlei Spitzweg, bei der Sie auch weitere Infos erhalten
können.
Bauleistungen
Verfahren
Beispiele
Übergangsregelungen
Durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde unter anderem § 13 b
UStG geändert. Die Vorschrift sah bisher einen
Übergang der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger im Wesentlichen dann vor, wenn ein im Ausland
ansässiger Unternehmer Werklieferungen oder sonstige
Leistungen im Inland erbracht hat und der
Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts war. Nunmehr kommt es
zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
auch dann, wenn dieser bestimmte Bauleistungen von einem
im Inland ansässigen Unternehmer in Anspruch nimmt und der Leistungsempfänger
selbst Bauleistungen erbringt. Die Neuregelung greift
somit v. a. im Verhältnis Bauunternehmer -
Subunternehmer und ist daher für die gesamte Baubranche äußerst
praxisrelevant.
Wir möchten Ihnen nachfolgend kurz den Inhalt der Neuregelung darstellen.
Wegen weitergehender Informationen verweisen wir auf das
Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 31.03.2004 - IV
D 1 -
S 7279 - 107/04 (www.bundesfinanzministerium.de).
Zur Verlagerung der
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt es, wenn ein inländischer
Unternehmer eine steuerbare und
steuerpflichtige Bauleistung an einen anderen Unternehmer
erbringt und der
Leistungsempfänger wiederum selbst Bauleistungen erbringt. Die Verlagerung
der Steuerschuld gilt
dabei auch bei Leistungen für den privaten Bereich eines Unternehmers
sowie für Leistungen an
Kleinunternehmer, wenn diese selbst Bauleistungen erbringen.
Bauleistungen im Sinne der
Vorschrift sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der
Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Im Einzelfall gehören hierzu
z. B. auch:
-
der Einbau von
Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen,
-
der Einbau von
Einrichtungsgegenständen, wenn diese mit einem Gebäude fest verbunden
sind (z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen),
-
Erdarbeiten im
Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks,
-
die Installation
einer Lichtwerbeanlage,
-
die
Dachbegrünung eines Bauwerks.
Keine
Bauleistungen sind u. a. die folgenden Umsätze:
-
bloße
Reinigungsvorgänge,
-
Planungs- und
Überwachungsleistungen,
-
Materiallieferungen,
-
Lieferungen von
Wasser und Energie,
-
zur Verfügung
Stellen von Baugeräten (ohne Bedienungspersonal),
-
Aufstellen von
Material- und Bürocontainern,
-
Entsorgung von
Baumaterialien,
-
Gerüstbau,
-
Anlegen von
Bepflanzungen (Ausnahme: Dachbegrünungen).
Verfahren
Werden die vorgenannten
Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der selbst nachhaltig derartige
Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld für diese Umsätze auf den Leistungsempfänger
über. Der Leistungsempfänger hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung
zu erklären und die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Gleichzeitig kann er den geschuldeten Betrag als Vorsteuer abziehen, soweit er
zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist. Der leistende Unternehmer muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis
erteilen und in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
hinweisen.
Berechnet in diesem Fall der
leistende Unternehmer Umsatzsteuer, handelt es sich um einen
unrichtigen Steuerausweis,
mit der Folge, dass der leistende Unternehmer die ausgewiesene
Umsatzsteuer neben dem
Leistungsempfänger zusätzlich schuldet, solange er die Rechnung
nicht berichtigt. Der Leistungsempfänger kann die falsch ausgewiesene Steuer
nicht als
Vorsteuer
abziehen.
Ist der Leistungsempfänger bei
einem an ihn erbrachten Umsatz vom Übergang der Steuerschuldnerschaft
ausgegangen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben,
ist diese Handhabung nach Auffassung der
Finanzverwaltung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger
nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung
von § 13 b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in
zutreffender Höhe versteuert wird.
Bei Bauleistungen an
Unternehmer, die selbst keine Bauleistungen erbringen, oder an Privatleute
ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts. Der leistende
Unternehmer
muss
Umsatzsteuer berechnen und diese selbst an das Finanzamt abführen.
Beispiele
1.
Bauunternehmer A beauftragt den
Subunternehmer B mit den Erdarbeiten für ein Gebäude,
das A errichten soll.
Die Umsatzsteuer für die
Werkleistung des B schuldet A. B muss eine Rechnung ohne
Umsatzsteuer ausstellen.
2.
Bauunternehmer A
beauftragt den Installateur B, ein WC-Becken in seinem privaten Einfamilienhaus
zu ersetzen.
Auch in diesem Fall geht
die Steuerschuld auf A über. B muss wiederum eine Nettorechnung
ausstellen.
Übergangsregelung
Die Neuregelung gilt
grundsätzlich ab 01.04.2004. In dem eingangs genannten Schreiben
hat das Bundesfinanzministerium eine
Übergangsregelung angeordnet, wonach nicht beanstandet
werden soll, wenn bei Umsätzen, die bis zum 30.06.2004 ausgeführt werden,
noch nach der alten Rechtslage verfahren
wird. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der
Umsatz vom leistenden Unternehmer in
zutreffender Höhe versteuert wird.
Unabhängig von der
Übergangsregelung raten wir Ihnen insbesondere als Leistungsempfänger,
möglichst frühzeitig die Neuregelung anzuwenden, da Sie als Leistungsempfänger
nicht nachprüfen können, ob der leistende
Unternehmer den Umsatz auch in zutreffender Höhe versteuert hat und die
Übergangsregelung dann ggf. ins Leere läuft.
Da u. a. die Abgrenzung der
Bauleistungen schwierig ist und neben reinen Bauunternehmern
z. B. auch Betriebe betroffen
sind, die Ladeneinbauten etc. vornehmen, empfehlen wir Ihnen,
die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 13 b UStG im Einzelfall genau zu überprüfen.
Bei Rückfragen nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf.
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