Steuerschuld

Risk Management am Bau

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Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei bestimmten Bauleistungen

 

Diese Information entstand in der Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Spitzweg, bei der Sie auch weitere Infos erhalten können.

 

Bauleistungen

Verfahren

Beispiele

Übergangsregelungen

 

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde unter anderem § 13 b UStG geändert. Die Vorschrift sah bisher einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im Wesentlichen dann vor, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbracht hat und der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Nunmehr kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger auch dann, wenn dieser bestimmte Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer in Anspruch nimmt und der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Die Neuregelung greift somit v. a. im Verhältnis Bauunternehmer - Subunternehmer und ist daher für die gesamte Baubranche äußerst praxisrelevant.

 

Wir möchten Ihnen nachfolgend kurz den Inhalt der Neuregelung darstellen. Wegen weitergehender Informationen verweisen wir auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279 - 107/04 (www.bundesfinanzministerium.de).

 

Zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt es, wenn ein inländischer Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringt und der Leistungsempfänger wiederum selbst Bauleistungen erbringt. Die Verlagerung der Steuerschuld gilt dabei auch bei Leistungen für den privaten Bereich eines Unternehmers sowie für Leistungen an Kleinunternehmer, wenn diese selbst Bauleistungen erbringen.

 

Bauleistungen

 

Bauleistungen im Sinne der Vorschrift sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

 

Im Einzelfall gehören hierzu z. B. auch:

 

-            der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen,

-            der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn diese mit einem Gebäude fest verbunden sind (z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen),

-            Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks,

-            die Installation einer Lichtwerbeanlage,

-            die Dachbegrünung eines Bauwerks.

 

Keine Bauleistungen sind u. a. die folgenden Umsätze:

 

-            bloße Reinigungsvorgänge,

-            Planungs- und Überwachungsleistungen,

-            Materiallieferungen,

-            Lieferungen von Wasser und Energie,

-            zur Verfügung Stellen von Baugeräten (ohne Bedienungspersonal),

-            Aufstellen von Material- und Bürocontainern,

-            Entsorgung von Baumaterialien,

-            Gerüstbau,

-            Anlegen von Bepflanzungen (Ausnahme: Dachbegrünungen).


 

Verfahren
 

Werden die vorgenannten Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der selbst nachhaltig derartige Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld für diese Umsätze auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären und die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig kann er den geschuldeten Betrag als Vorsteuer abziehen, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der leistende Unternehmer muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erteilen und in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.

 

Berechnet in diesem Fall der leistende Unternehmer Umsatzsteuer, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis, mit der Folge, dass der leistende Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer neben dem Leistungsempfänger zusätzlich schuldet, solange er die Rechnung nicht berichtigt. Der Leistungsempfänger kann die falsch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.

 

Ist der Leistungsempfänger bei einem an ihn erbrachten Umsatz vom Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgegangen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung nach Auffassung der Finanzverwaltung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13 b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

 

Bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst keine Bauleistungen erbringen, oder an Privatleute ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts. Der leistende Unternehmer muss Umsatzsteuer berechnen und diese selbst an das Finanzamt abführen.

 

Beispiele

 

1.       Bauunternehmer A beauftragt den Subunternehmer B mit den Erdarbeiten für ein Gebäude, das A errichten soll.

 

Die Umsatzsteuer für die Werkleistung des B schuldet A. B muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

2.       Bauunternehmer A beauftragt den Installateur B, ein WC-Becken in seinem privaten Einfamilienhaus zu ersetzen.

 

Auch in diesem Fall geht die Steuerschuld auf A über. B muss wiederum eine Nettorechnung ausstellen.

 

Übergangsregelung

 

Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab 01.04.2004. In dem eingangs genannten Schreiben hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung angeordnet, wonach nicht beanstandet werden soll, wenn bei Umsätzen, die bis zum 30.06.2004 ausgeführt werden, noch nach der alten Rechtslage verfahren wird. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

 

Unabhängig von der Übergangsregelung raten wir Ihnen insbesondere als Leistungsempfänger, möglichst frühzeitig die Neuregelung anzuwenden, da Sie als Leistungsempfänger nicht nachprüfen können, ob der leistende Unternehmer den Umsatz auch in zutreffender Höhe versteuert hat und die Übergangsregelung dann ggf. ins Leere läuft.

 

Da u. a. die Abgrenzung der Bauleistungen schwierig ist und neben reinen Bauunternehmern z. B. auch Betriebe betroffen sind, die Ladeneinbauten etc. vornehmen, empfehlen wir Ihnen, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 b UStG im Einzelfall genau zu überprüfen.

 

Bei Rückfragen nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf.

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